§ 337 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 337.

Vor der Genehmigung der im §. 112 bezeichneten Verfügungen ist der Eigenthümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des §. 114 berechtigt.

Schlagworte

Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021287

alte Dokumentnummer

N2189617087T

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