§ 336.
(1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
- 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- 3. Erhebungen über das Vorliegen der gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden zu bedienen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so hat die Behörde das Gendarmeriekommando, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung entfallen die im Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen der Bundesgendarmerie und der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070323
alte Dokumentnummer
N5197418722S
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