§ 335 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Unwirksamerklärung des Widerrufes

§ 335.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. 1. der Antragsteller dies beantragt hat und
  2. 2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150649

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)