§ 334 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

zu Abs. 3: zu verständigen ist nunmehr die Berghauptmannschaft

§. 334.

(1) Bei Rechten, welche den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren, bei Gewerbeberechtigungen, Industrieprivilegien, bei Jagd- und Fischereirechten, Freischurfberechtigungen u. ä. kann vom Executionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers Zwangsverwaltung bewilligt und angeordnet werden.

(2) Auf deren Einleitung, Vollziehung und Einstellung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften mit den in den §§. 335 bis 339 angegebenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Bewilligung der Zwangsverwaltung von Freischurfberechtigungen ist das zuständige Revierbergamt zu verständigen.

zu Abs. 3: zu verständigen ist nunmehr die Berghauptmannschaft

Schlagworte

Jagdrecht, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021284

alte Dokumentnummer

N2189617084T

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