§ 334 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Feststellung von Rechtsverstößen

§ 334.

Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

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