§ 333 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 333.

Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den Geschwornen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der Geschwornen in zwei Ausfertigungen zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030655

alte Dokumentnummer

N2197524008S

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