§ 3.32
Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden
- 1. Sofern es verboten ist, an Bord
- a) zu rauchen
- b) offenes Licht oder Feuer zu verwenden,
- muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
- Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
- 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131562
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