§ 332 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.32

Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

  1. 1. Sofern es verboten ist, an Bord
  1. a) zu rauchen
  2. b) offenes Licht oder Feuer zu verwenden,
  1. muss dieses Verbot angezeigt werden durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
  1. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131562

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