§ 332 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Verwertung.

§. 332.

(1) Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligt werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.

(2) Der Verkauf hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen, die Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehen.

Schlagworte

Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021282

alte Dokumentnummer

N2189617082T

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