§ 330 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.30

Notzeichen

  1. 1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
  1. a) eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
  2. b) ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
  3. c) eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
  4. d) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
  5. e) ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
  6. f) ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
  7. g) rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
  8. h) langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
  1. 2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131560

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