§ 3.30
Notzeichen
- 1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
- a) eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
- b) ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
- c) eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
- d) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
- e) ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
- f) ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
- g) rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
- h) langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
- 2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131560
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