§ 330 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 330.

(1) Der Obmann der Geschwornen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschwornen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.

(2) Die Geschwornen stimmen über jede Frage mit „ja“ oder „nein“ ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: „Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen“).

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030652

alte Dokumentnummer

N2197524005S

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