§ 330.
(1) Der Obmann der Geschwornen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschwornen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
(2) Die Geschwornen stimmen über jede Frage mit „ja“ oder „nein“ ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: „Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen“).
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030652
alte Dokumentnummer
N2197524005S
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