§ 32e EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

§ 32e.

Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde insbesondere auch anordnen, dass eine zeitlich befristete Erprobung gebauter oder veränderter Schienenfahrzeuge sowie bestehender gebrauchter ausländischer Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine ausreichende Beurteilung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes dieser Schienenfahrzeuge notwendig erscheint. Dabei kann die Behörde die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.

Schlagworte

Personenverkehr, Reisegepäckverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078969

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