Übergangsbestimmung zur COVID-19-Krisensituation
§ 32c.
(1) Entgegen § 5 Abs. 3 letzter Satz dürfen für die Dauer der COVID-19-Krisensituation im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft, die bereits in Österreich aufhältig ist, für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40222271
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