§ 32b RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren

§ 32b.

(1) Falls Personen verschiedenen Geschlechts als Bewerber auftreten, hat die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), in deren Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, das Recht, in die eingelangten Bewerbungsgesuche samt Standesbögen und in die Bewerberübersicht Einsicht zu nehmen.

(2) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 ist die Gleichbehandlungsbeauftragte auf ihren Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Wird ein Bewerber nach § 32a Abs. 1 angehört, hat sie das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein und an den Bewerber Fragen zu stellen.

(3) Anstatt ihrer Anhörung kann die Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.

(4) Das Protokoll über die Anhörung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.

Schlagworte

Vorschlag

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107796

alte Dokumentnummer

N6199413421A

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