Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
LGBl. Nr. 63/2018
§ 32b
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist berechtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten sind an die Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verarbeiten.
06.12.2018
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