§ 32a WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Besondere Bestimmungen für den Schutz des Grundwassers

§ 32a.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verordnung die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verbieten. Solche Verbote gelten nicht für

  1. a) Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 54),
  2. b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verfügen.

(3) Anläßlich des Wiedereinleitens von

  1. a) Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,
  2. b) Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau,
  3. c) Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird,

    in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Abs. 1 oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der lit. b darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.

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