§ 32a StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut

§ 32a.

(1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.

(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 2 181 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.

(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40023074

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