Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020
3a. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen Abschlussarbeit
§ 32a.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2020
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40227199
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