§ 32a NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 32a

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51b Abs. 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011666

alte Dokumentnummer

N11986149340

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