§ 32a.
Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 211) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082285
alte Dokumentnummer
N5199434547J
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