§ 32a GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

§ 32a.

Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 211) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082285

alte Dokumentnummer

N5199434547J

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