§ 32a Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

5. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32a.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
  3. 3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
  4. 4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126204

alte Dokumentnummer

N7199653153J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)