Gutachten und Vorschläge
§ 32.
(1) Dem Gutachten und den Vorschlägen der Flugunfallskommission (§ 137 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) ist eine Sachverhaltsdarstellung voranzustellen, die zumindest zu enthalten hat:
- 1. eine Darstellung des unfallserheblichen Flugverlaufes und des maßgeblichen Flugwetters,
- 2. Angaben über Besatzung und Fluggäste,
- 3. Angaben über Luftfahrzeugtypen, Triebwerke, Ausrüstung und Zulassungsumfang der Luftfahrzeuge,
- 4. Angaben über Flugplanung und Wetterberatung,
- 5. Angaben über die am Unfallsort getroffenen Feststellungen,
- 6. die Wiedergabe von Tonbandaufnahmen über einen allfälligen Sprechfunkverkehr,
- 7. Angaben über sonstige Beweismittel.
(2) Im Gutachten und in den Vorschlägen sind abweichende Auffassungen einzelner Kommissionsmitglieder gesondert festzuhalten.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn neue Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10011508
Dokumentnummer
NOR12148559
alte Dokumentnummer
N9197850939J
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