§ 32 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

5. Abschnitt

Drittlandszuckerhandel Berechnung der cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker

§ 32.

Nach § 4 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Zucker befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40100021

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