Übertragener Wirkungsbereich
§ 32
(1) § 32.Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
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