§ 32 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Übertragener Wirkungsbereich

§ 32

(1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

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