Widerruf der Zusicherung der Förderung.
§ 32.
Die Zusicherung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung des Darlehens ist nur zulässig, solange Darlehensbeträge noch nicht zugezählt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011280
Dokumentnummer
NOR12145476
alte Dokumentnummer
N9195437687J
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