§ 32 WFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

Widerruf der Zusicherung der Förderung.

§ 32.

Die Zusicherung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung des Darlehens ist nur zulässig, solange Darlehensbeträge noch nicht zugezählt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011280

Dokumentnummer

NOR12145476

alte Dokumentnummer

N9195437687J

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