Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
§ 32.
Wer die im § 4, Abs. (1), angeordnete Abstempelung der Lebensmittelkarte unterläßt oder entgegen dem Verbot des § 24 auf ein Einlagebuch vor der darin durchzuführenden Abbuchung eine Rückzahlung vornimmt, ist, sofern die Handlung nicht nach § 30 strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042083
alte Dokumentnummer
N3194724504L
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