§ 32 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung bzw. Warenuntersuchung

§ 32.

(1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 8 der Richtlinie 97/78/EG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente zu erstrecken.

(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter die Bestimmungen des § 12 fallen (bewilligungsfreie Einfuhr), hat nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(4) Die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 12 fallen (bewilligungsfreie Einfuhr), hat gemäßAnlage 7 zu erfolgen.

(5) Die physische Untersuchung von Tieren und die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, für die eine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 erforderlich ist, haben nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung festgelegt ist.

(6) Von der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung von Tieren kann im See- und Luftverkehr an der erstberührten Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte dies wünscht und

  1. 1. die Dokumentenkontrolle keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und
  2. 2. der Hafen oder Flughafen, an dem die veterinärbehördliche Grenzkontrolle weitergeführt werden soll, für die Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist und
  3. 3. kein Verkehrsmittelwechsel vorgesehen ist.

(7) Von der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung für Waren und Gegenstände kann im See- und Luftverkehr an der Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn die Sendung

  1. 1. nicht entladen wird oder
  2. 2. innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug beziehungsweise innerhalb von sieben Tagen von einem Schiff in ein anderes Schiff am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird.

(8) Dauert die Umladung beziehungsweise die Zwischenlagerung am Amtsplatz im Flugverkehr länger als zwölf Stunden, höchstens jedoch 48 Stunden, und im Schiffsverkehr länger als sieben Tage, höchstens jedoch 20 Tage, hat der Grenztierarzt eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur grenztierärztlichen Kontrolle hat vor Ablauf der Mindestzeiträume (zwölf Stunden beziehungsweise sieben Tage) zu erfolgen.

(9) Nach Ablauf der Höchstzeiträume von 48 Stunden beziehungsweise 20 Tagen sind auch die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung durchzuführen.

(10) In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, hat der Grenztierarzt zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen.

Schlagworte

Seeverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103497

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