§ 32 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5

Stellungnahme

§ 32.

Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136705

alte Dokumentnummer

N8199330538J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)