§ 32 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 32.

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 183 AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, einschließlich dessen § 1 Abs. 3 sinngemäß.

Schlagworte

BGBl. Nr. 190/1969

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40022158

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