Förderungswerber
§ 32.
Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von
- 1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
- 2. einem Abfallverband;
- 3. einem Land;
- 4. einem Unternehmen, dessen überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;
- 5. dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten
- einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136502
alte Dokumentnummer
N8199326782J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)