§ 32.
Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbringung des Kranken für nicht oder für nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er hat hievon unverzüglich das Gericht und den Vertreter des Kranken zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035210
alte Dokumentnummer
N2199011297J
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