Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VII. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 32.
(1) Die Studienzweige der Studienrichtung Chemie können auch als Erweiterungsstudien absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
- a) der Ergänzung des im § 1 lit. a angeführten schon absolvierten Studienzweiges der Studienrichtung Chemie auf die im § 1 lit. b und c genannten Studienzweige derselben Studienrichtung und umgekehrt;
- b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums einer der unter § 1 lit. a, b und c angeführten Studienzweige auf den Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ und umgekehrt;
- c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der unter § 1 lit. a bis d genannten Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen oder nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung des akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119690
alte Dokumentnummer
N7197431222L
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