§ 32 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 32.

(1) Der Oberstaatsanwalt beim Gerichtshofe zweiter Instanz hat sein Amt bei den vor diesem Gerichte vorkommenden Verhandlungen auszuüben.

(2) Außerdem steht ihm die Aufsicht über alle in dessen Sprengel bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten bestellten Organe der Staatsanwaltschaft zu. Er ist berechtigt, sich an jeder zu deren Geschäftskreise gehörigen Strafsache persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030326

alte Dokumentnummer

N2197523679S

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