§ 32.
(1) Der Oberstaatsanwalt beim Gerichtshofe zweiter Instanz hat sein Amt bei den vor diesem Gerichte vorkommenden Verhandlungen auszuüben.
(2) Außerdem steht ihm die Aufsicht über alle in dessen Sprengel bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten bestellten Organe der Staatsanwaltschaft zu. Er ist berechtigt, sich an jeder zu deren Geschäftskreise gehörigen Strafsache persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030326
alte Dokumentnummer
N2197523679S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)