§ 32 StbG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1985

Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates

§ 32

Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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