§ 32 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Transport gefährlicher Güter

§ 32

(1) Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen Freimengen, mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.

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