§ 32 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Beendigung des Schulbesuches

§ 32.

(1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

  1. 1. mit erfolgreichem Abschluß des lehrplanmäßig vorgesehenen letzten Semesters (§ 27) der betreffenden Ausbildung,
  2. 2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
  3. 3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
  4. 4. bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 sowie dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 oder
  5. 5. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist auf dem Semesterzeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.

(3) Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie endet die Eigenschaft als Studierender bei Entzug des Studienplatzes durch den Schulerhalter.

(4) Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

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