§ 32 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1980

Besetzungsvorschläge.

§ 32

(1) § 32.Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel oder bei dem die Planstelle besetzt werden soll, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an das übergeordnete Oberlandesgericht weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen bei den Oberlandesgerichten mit Ausnahme der Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel oder bei dem die Planstelle zu besetzen ist, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BG, BGBl. Nr. 90/1980)

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(5) Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.

(6) Verspätet überreichte Bewerbungsgesuche sind bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen so lange zu berücksichtigen, als der erstberufene Personalsenat den Besetzungsvorschlag nicht beschlossen hat.

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