Zu § 54
§ 32
(1) § 32.Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.
(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 des Gesetzes zu bestätigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)