§ 32. Haftung für Verzögerung.
Die Post haftet für die Verzögerung in der Beförderung von Postsendungen nur dann, wenn bescheinigte Sendungen mit einem Einzelgewicht bis zu einem Kilogramm später als drei Tage, sonstige bescheinigte Sendungen später als vier Tage, von dem der Aufgabe folgenden Tag an, beim Empfänger einlangen oder zur Abholung beim Postamt bereitgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145848
alte Dokumentnummer
N9195721121L
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