§ 32 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 32. Haftung für Verzögerung.

Die Post haftet für die Verzögerung in der Beförderung von Postsendungen nur dann, wenn bescheinigte Sendungen mit einem Einzelgewicht bis zu einem Kilogramm später als drei Tage, sonstige bescheinigte Sendungen später als vier Tage, von dem der Aufgabe folgenden Tag an, beim Empfänger einlangen oder zur Abholung beim Postamt bereitgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145848

alte Dokumentnummer

N9195721121L

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