Interne Kontrolle
§ 32.
(1) Jede Pensionskasse hat eine interne Kontrolle zu bestellen. Diese ist eine dem Vorstand unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076935
alte Dokumentnummer
N5199011923J
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