Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung
§ 32
(1) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist zur kommissionellen Abschlußprüfung vom Direktor/von der Direktorin zuzulassen, wenn er/sie alle in den Anlagen 1 bis 3 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist vom Direktor/von der Direktorin auch
- 1. bei Vorliegen eines Beschlusses der Lehrgangskonferenz gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 sowie
- 2. bei zusätzlichen Teilprüfungen gemäß § 33
zur Abschlußprüfung zuzulassen.
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