§ 32 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung

§ 32

(1) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist zur kommissionellen Abschlußprüfung vom Direktor/von der Direktorin zuzulassen, wenn er/sie alle in den Anlagen 1 bis 3 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist vom Direktor/von der Direktorin auch

  1. 1. bei Vorliegen eines Beschlusses der Lehrgangskonferenz gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 sowie
  2. 2. bei zusätzlichen Teilprüfungen gemäß § 33

zur Abschlußprüfung zuzulassen.

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