Mitwirkung der Zollbehörden
§ 32.
(1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 des Zollkodex.
(2) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Vorschriften hinsichtlich
- 1. der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,
- 2. des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Z 1 und
- 3. des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,
- festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40178697
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