§ 32 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ABSCHNITT VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 32

§ 32. Die Umwandlung der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." in den im § 1 Abs. 1 bezeichneten eigenen Wirtschaftskörper ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

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