§ 32 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Erlöschen einer laufenden Leistung

§ 32.

Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der pensionsberechtigten Witwe (des pensionsberechtigten Witwers) bzw. des früheren Ehegatten, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuß gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009992

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