§ 32.
Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Ausgabe-, Ablieferungs- oder Auszahlungsräumen einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Heimarbeiterin leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR12099243
alte Dokumentnummer
N6197930752L
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