§ 32 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 32.

(1) Ist der angeforderte Leistungsgegenstand untergegangen oder in das Eigentum des Bundes übernommen worden, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) eine Vergütung in der Höhe des Verkehrswertes, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe (§ 16) zugekommen ist, zu leisten.

(2) Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).

(3) Der Antrag auf Vergütung nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 2) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.

(4) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 3 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine Vergütung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.

Schlagworte

objektiver Wert, Frist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059186

alte Dokumentnummer

N4196811345A

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