§ 32 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Meßumfang

§ 32.

An den Import-Export-Meßstellen sind zusätzlich zu den in § 30 genannten Anforderungen Messungen gemäß dem EMEP-Meßprogramm durchzuführen. An den Meßstellen Illmitz, Vorhegg und St. Koloman sind außer den in § 28 genannten Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag (einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142559

alte Dokumentnummer

N8199855011L

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