§ 32 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 32. Einhalten des Flugplanes

(1) Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 33 und 34 den geltenden Flugplan einzuhalten.

(2) Bei nicht kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 33 den geltenden Flugplan ohne wesentliche Änderungen (§ 31 Abs. 3 und 4) einzuhalten.

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