§ 32.
(1) Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind Gegenstände:
- 1. im Einzelgewicht von mehr als 25 Kilogramm,
- 2. die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Umfanges nicht verladen werden können,
- 3. deren Inhalt aus gefährlichen Stoffen gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung, oder aus explosiven Stoffen gemäß Schieß- und Sprengmittelgesetz 1935, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, besteht.
(2) Der Lenker ist berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund nach Abs. 1 Z 3 vorliegt.
Schlagworte
Handgepäck
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016067
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