§ 32 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

§ 32. Änderungen an genehmigten Typen

(1) Änderungen an einer genehmigten Type, die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene Angaben betreffen, hat der jeweilige Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, unverzüglich dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so bedarf die veränderte Type einer neuen Typengenehmigung (§ 29).

(3) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type, so sind sie im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und der Typengenehmigungsbescheid entsprechend abzuändern; dies gilt jedoch nicht, soweit sich die Änderungen nur auf den Austausch von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz beschränken. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmung des § 29 Abs. 3 und 4 ein Gutachten darüber einholen, ob durch die Änderung wesentliche technische Merkmale verändert wurden.

(4) In Typenscheinen für Fahrzeuge der geänderten Type muß die Genehmigung der Änderung wiedergegeben sein.

(5) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, daß Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die als einer Type zugehörig feilgeboten werden, dieser Type nicht entsprechen, oder besteht auf Grund internationaler Vereinbarungen für Österreich die Verpflichtung hiezu, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von ihm zu bestimmende Fahrzeuge oder Fahrgestelle dieser Type zu prüfen, ob diese Fahrzeuge oder Fahrgestelle mit der entsprechenden Type übereinstimmen. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Fahrzeuge oder Fahrgestelle sind diesem von dem das Fahrzeug oder Fahrgestell Feilbietenden für die Dauer der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich von Beschädigungen, die bei Vornahme der Prüfung unvermeidlich sind, und einer sich daraus ergebenden allfälligen Wertminderung besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der das Fahrzeug Feilbietende und der zur Ausstellung des Typenscheines Verpflichtete (§ 30 Abs. 1) haben hiebei auf Verlangen der Behörde auf eigene Kosten die zur Prüfung erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

(6) Ergibt die Prüfung, daß das Fahrzeug oder Fahrgestell mit der entsprechenden genehmigten Type nicht übereinstimmt, so hat die Behörde, die den Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid oder die ihm gemäß ausgestellten Typenscheine nicht mehr als Nachweis gemäß § 37 Abs. 2 lit. a gelten, und das Genehmigungszeichen zu widerrufen; § 28 Abs. 8 letzter Satz gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40030507

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